Wer privat etwas über das Internet verkauft, will oft keine Garantie übernehmen – und darf das auch. Mit der richtigen Klausel lässt sich die Sachmängelhaftung wirksam ausschließen. Doch Vorsicht: Schon kleine Formulierungsfehler können die Klausel ungültig machen.
Ob Spielzeug, Geschirr oder Klamotten – bei Verkaufsplattformen wie Kleinanzeigen, Facebook Marketplace und Co. findet sich so ziemlich alles, was im Haushalt nicht mehr gebraucht wird. Für die Käufer ist hier allerdings immer ein gewissen Risiko vorhanden, da es sich nicht unbedingt um Neuware handeln muss und somit Mängel nicht ausgeschlossen sind.
Für den Verkäufer wiederum kann genau das im Nachhinein schnell ziemlich teuer werden. Grund ist die Sachmängelhaftung, die gesetzlich regelt, dass Verkäufer dafür haften, dass die Ware bei der Übergabe keine Mängel aufweist.
Dabei geht es in erster Linie um versteckte Mängel, von denen nicht einmal der Verkäufer etwas weiß. Es gibt allerdings eine Möglichkeit, mit der sich Verkäufer zum Beispiel bei Kleinanzeigen vor dieser Sachmängelhaftung schützen können.
Wann gilt die Sachmängelhaftung bei Privatverkäufen?
Bei Privatverkäufen haben Käufer kein Recht auf Garantie, Umtausch oder Rücknahme. Dabei ist es unerheblich, wo der Kauf stattgefunden hat – ob bei Ebay, Kleinanzeigen oder auf einem herkömmlichen Flohmarkt.
Das gilt allerdings nicht für die Sachmängelhaftung. Denn diese bleibt auch bestehen, wenn in der jeweiligen Anzeige auf einen Privatverkauf hingewiesen wird.
Die Rechte des Käufers gelten außerdem uneingeschränkt, wenn der Verkäufer beispielsweise bekannte Mängel nicht ausdrücklich kommuniziert hat. Dann trifft den Verkäufer ein Verschulden und er haftet.
Um sich vor Haftung bei versteckten Mängeln zu schützen, können Verkäufer einen Haftungsausschluss in ihr Inserat integrieren. Hierbei gibt es allerdings einige Dinge zu beachten.
Diese Klausel schützt bei versteckten Mängeln
Damit eine Sachmängelhaftung gerichtsfest ausgeschlossen wird, muss darauf in einer Verkaufsanzeige ausdrücklich hingewiesen werden. Stiftung Warentest bringt hierfür das folgende Beispiel an: „Privatverkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.“
Dabei sei es allerdings unerheblich, dass es sich um einen Privatverkauf handelt. Auch der Hinweis auf die Gewährleistung sei veraltet, denn diese wird inzwischen im Gesetz als Sachmängelhaftung geführt. Deshalb genügt auch die Formulierung: „Ich schließe jegliche Sachmängelhaftung aus.“
Stiftung Warentest empfiehlt außerdem die Ergänzung um folgenden Absatz – vor allem für Verkäufer, die bereits in der Vergangenheit Sachen zum Verkauf angeboten haben: „Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“
So klappt es nicht mit dem Ausschluss der Sachmängelhaftung
Es gibt laut Stiftung Warentest aber auch Klauseln, mit denen sich Verkäufer nicht vor einer Sachmängelhaftung schützen können. Dabei handelt es sich um Formulierungen wie: „Das ist ein Privatverkauf, keine Garantie, keine Rücknahme.“
Hat ein Artikel also einen versteckten Mangel, so schützt diese Klausel nicht vor der Sachmängelhaftung. Denn diese wird nicht ausdrücklich erwähnt und ist somit nicht eingeschlossen.
Auch interessant: